Mit ruhender Befugnis dürfen keine Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Ziviltechnikergesetz) erbracht werden. Ebenso dürfen Geschäftspapiere nicht derart verwendet werden, dass daraus der Eindruck einer aufrechten Befugnis entstehen könnte. Die Verwendung des Rundsiegels sowie des Langstempels sind für die Zeit des Ruhens der Befugnis nicht zulässig.

Da meine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nicht an die ZT-Befugnis gebunden ist, darf ich diese Tätigkeit auch bei ruhender Befugnis weiterhin ausüben.

Ich habe meine Befugnis ruhend gemeldet, da ich an Planungsaufträgen kein Interesse mehr habe, meine erfolgreiche Sachverständigentätigkeit aber weiter ausüben kann und mir die Einzahlung von derzeit über EUR 13000,-- pro Jahr in die Wohlfahrtseinrichtung erspare, die mir bis zum Pensionantritt im Alter von 70 Jahren nur eine Erhöhung meiner ZT-Pension um EUR 220,-- bringt.

Bei Bedarf kann ich meine Befugnis jederzeit wieder aufleben lassen.

Auszug aus dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. I Nr. 136/2001

§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer
Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) (trifft für mich nicht zu).

(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der
jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den
Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

§ 17. Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis (laut Entwurf Novelle 2005)

(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies
der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten,
2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.

(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.